Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer, die sich in einer besonderen Aufenthaltssituation befinden

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    Auf dieser Seite werden nur die Arbeitserlaubnisse erwähnt, für die der Föderalstaat zuständig ist. Diese beziehen sich auf ausländische Staatsangehörige, die sich in einer besonderen Aufenthaltssituation befinden. Für Informationen über andere Möglichkeiten, als ausländischer Staatsangehöriger in Belgien zu arbeiten, können Sie sich an die regionalen Dienststellen wenden.

    Sind berechtigt zu arbeiten:
     

    1. Staatsangehörige der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
    2. Ausländische Staatsangehörige, die unter Artikel 47/5 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 fallen und zu einer der folgenden Kategorien gehören:
      1. während der Antragsfrist gemäss Artikel 47/5 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980, Personen, die einen Antrag auf den Status als Begünstigte des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (2019/C 384 I/01, Pb., 2020, L 29/7) stellen können;
      2. Personen, die einen Antrag auf den Status als Begünstigte des Austrittsabkommens gestellt haben;
      3. Personen, die den Status als Begünstigte des Austrittsabkommens oder eine Abänderung dieses Status erhalten haben.
    3. Ausländer, die im Besitz eines der Dokumente sind, die im Königlichen Erlass vom 30. Oktober 1991 über die Dokumente für den Aufenthalt bestimmter Ausländer in Belgien zur Ausübung von Ämtern, die zum Erhalt dieser Dokumente berechtigen, vorgesehen sind.
    4. Der Ehepartner/die Ehepartnerin und die Kinder unter 18 Jahren der unter Punkt 3 genannten Staatsangehörigen, wenn diese Staatsangehörige eines Landes sind, das mit Belgien durch ein Gegenseitigkeitsabkommen verbunden ist, und gemäß den Bestimmungen dieses Gegenseitigkeitsabkommens.
    5. Nur im Rahmen ihres Lehrvertrags oder ihrer alternierenden Ausbildung: Drittstaatsangehörige, die vor dem Alter von 18 Jahren als Lehrling eingestellt werden, im Rahmen eines Lehrvertrags oder eines Vertrags zur dualen Ausbildung, der von der Behörde, die dafür zuständig ist, genehmigt wird.
    6. Die in Belgien anerkannten Flüchtlinge.
    7. Nur im Rahmen des Praktikums: ausländische Staatsangehörige, die als Student Pflichtpraktika in Belgien absolvieren, für die Zwecke ihrer in Belgien, in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft durchgeführten Studien.
    8. Ausländische Staatsangehörige, die im Besitz einer Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister, zeitweiliger Aufenthalt, sind, die dem Muster in Anlage 6 des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 entspricht, sofern dieses Dokument im Besitz einer Person ist, die zu einer der folgenden Kategorien gehört:
      • Lehrlinge, die im Rahmen eines von der zuständigen Behörde genehmigten Lehrvertrags oder eines Vertrags zur dualen Ausbildung eingestellt sind, und zwar ausschließlich für Arbeitsleistungen im Rahmen ihrer Lehre oder ihres alternierenden Praktikums;
      • Personen, denen der Aufenthalt als Student im Sinne des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 gestattet ist, nur für die Erbringung von Arbeitsleistungen:  
        • während der Schulferien;
        • außerhalb der Schulferien, sofern ihre Beschäftigung nicht mehr als 20 Stunden pro Woche beträgt und mit ihrem Studium vereinbar ist;
      • Begünstigte von einem für Belgien verbindlichen internationalen Abkommen 'Reisen und Arbeiten', innerhalb der in diesem Abkommen festgelegten Grenzen.  Belgien hat Abkommen mit Australien, Neuseeland, Kanada, Taiwan und der Republik Korea geschlossen. Weitere Informationen finden Sie unter dem Link "dofi.ibz". Im Rahmen dieser Abkommen "Reisen und Arbeiten" ist die Arbeitserlaubnis insofern eingeschränkt, als der Aufenthalt zum Zweck des Urlaubs und einer zeitweiligen Arbeit gewährt wird, um die finanziellen Mittel aufzustocken. Der Urlaub stellt den Hauptzweck der Einreise nach Belgien dar.  Die Möglichkeit zu arbeiten ist daher nur nebensächlich.  In den Abkommen mit der Republik Korea und Taiwan ist ausdrücklich festgelegt, dass die betreffenden Personen keine feste Beschäftigung ausüben dürfen (und daher nicht durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag gebunden sein dürfen) und dass die Gesamtdauer der Arbeit sechs Monate nicht überschreiten darf;
      • Personen, denen ein Aufenthalt gemäß Artikel 9, 9bis, 9ter und 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 gestattet ist;
      • Personen, die subsidiären Schutzstatus genießen, für den Zeitraum, in dem ihr Aufenthalt beschränkt ist;
      • Personen, denen der Aufenthalt als Begünstigte des vorübergehenden Schutzes gemäß Artikel 57/29 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 sowie Personen, denen einer Aufenthalt gemäß Artikel 57/34 desselben Gesetzes durch den Minister, der für die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und die Ausweisung von Ausländern zuständig ist, oder durch seinen Beauftragten, gestattet ist;
      • unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA) gemäß Artikel 61/14 des oben genannten Gesetzes vom 15. Dezember 1980, wenn die anerkannte dauerhafte Lösung der Aufenthalt in Belgien gemäß Artikel 61/20 desselben Gesetzes ist;
      • Personen, die einen definitiven positiven Beschluss über ein Aufenthaltsrecht auf der Grundlage von Artikel 10 oder 10bis des oben genannten Gesetzes vom 15. Dezember 1980 erhalten haben, mit Ausnahme der Familienmitglieder eines Studenten;
      • Personen, denen einer Aufenthalt im Rahmen von Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels gestattet ist;
      • Der Ehepartner/die Ehepartnerin und die Kinder der unter Nummer 3 genannten Staatsangehörigen;
      • Personen, die nach Abschluss ihres Studiums gemäß Artikel 61/1/9 oder 61/1/15 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 für höchstens zwölf Monate aufenthaltsberechtigt sind.
    9. Ausländische Staatsangehörige, denen von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union der Aufenthalt als Student im Rahmen einer Mobilitätsmaßnahme genehmigt wird und, die in Belgien als Student auf der Grundlage von Artikel 61/1/6 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 ausschließlich für Arbeitsleistungen aufenthaltsberechtigt sind:
      • während der Schulferien;
      • außerhalb der Schulferien, sofern ihre Beschäftigung nicht mehr als 20 Stunden pro Woche beträgt und mit ihrem Studium vereinbar ist;
    10. Ausländische Staatsangehörige, die im Besitz einer unbefristeten Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister sind, die gemäß dem Muster in Anlage 6 des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 erstellt ist.
    11. Ausländische Staatsangehörige, die im Besitz eines Personalausweises für Ausländer sind, der gemäß dem Muster in Anlage 7 des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 erstellt ist.
    12. Ausländische Staatsangehörige, die im Besitz einer Karte „langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU“ gemäß Anlage 7bis des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 sind.
    13. Ausländische Staatsangehörige, die im Besitz einer „Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers“ gemäß Anlage 9 des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 sind.
    14. Ausländische Staatsangehörige, die im Besitz einer „Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers“ sind, die Anlage 9bis des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 entspricht.
    15. Ausländische Staatsangehörige, die das Aufenthaltsrecht auf der Grundlage von Artikel 40bis oder 40ter des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 geltend machen und während des Zeitraums der Prüfung des Anerkennungsantrags des Aufenthaltsrechts im Besitz eines Dokuments sind, das gemäß dem Muster in Anlage 19ter des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 erstellt ist.
    16. Ausländische Staatsangehörige, Ehepartner von Belgiern oder Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, die als Grenzgänger im Besitz eines Dokuments sind, das gemäß dem Muster in Anlage 15 des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 erstellt ist, solange diese Personen im Staat ihres Wohnortes über ein Aufenthaltsrecht oder eine Aufenthaltserlaubnis für mehr als drei Monate verfügen.
    17. Ausländische Staatsangehörige, die im Besitz einer Registrierungsbescheinigung, Muster A, gemäß Anlage 4 des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 sind, sofern dieses Dokument im Besitz einer Person ist, die zu einer der folgenden Kategorien gehört:
      • Personen, die sich während des Zeitraums der Prüfung des Anerkennungsantrags des Aufenthaltsrechts auf ein Aufenthaltsrecht auf der Grundlage von Artikel 10 oder 10bis des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 berufen, mit Ausnahme der Familienangehörigen eines Studenten;
      • Personen, die im Rahmen der Bekämpfung des Menschenhandels eine Aufenthaltserlaubnis für mindestens drei Monate erhalten haben;
      • Personen, die internationalen Schutz beantragt haben und vier Monate nach Einreichung ihres Antrags auf internationalen Schutz keine Notifizierung über den Beschluss des Generalkommissariats für Flüchtlinge und Staatenlose zur Ablehnung des Antrags erhalten haben, bis zum definitiven Beschluss im Rahmen eines Antrags auf internationalen Schutz gemäß Artikel 1, §1, 19° des Gesetzes vom 15. Dezember 1980.
    18. Im Falle einer Beschwerde beim Rat für Ausländerstreitsachen und bis zur Zustellung des Beschlusses durch den Rat, ausländische Staatsangehörige, die im Besitz eines Dokuments sind, das gemäß dem Muster in Anlage 35 des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 erstellt ist, sofern dieses Dokument von einer Person aus einer der folgenden Kategorien im Besitz ist:
      • Personen, die sich auf ein Aufenthaltsrecht auf der Grundlage von Artikel 40bis oder 40ter des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 berufen;
      • Personen, die sich auf ein Aufenthaltsrecht auf der Grundlage von Artikel 10 oder 10bis des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 berufen, mit Ausnahme der Familienangehörigen eines Studenten;
      • Personen, die internationalen Schutz beantragt haben und denen vier Monate nach Einreichung ihres Antrags auf internationalen Schutz eine Arbeitserlaubnis gemäß Punkt 16 erteilt wurde, sofern die oben genannte Beschwerde beim Rat für Ausländerstreitsachen vor dem 22. März 2018 eingereicht wurde.
      • Personen, die eine Nichtigkeitsklage gegen einen Beschluss eingereicht haben, auf den Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 20 Absatz 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft Anwendung finden.
    19. Ausländische Staatsangehörige, die die unter den Punkten 1 und 5 bis 18 genannten Bedingungen erfüllen, aber zeitweilich im Besitz eines Dokuments sind, das gemäß Anlage 15 des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 erstellt wird, während sie auf die Ausstellung des Aufenthaltsdokuments warten.